Satzung der Volkshochschule der Stadt Bendorf/Rhein vom 01.01.2023

Satzung

der Volkshochschule der Stadt Bendorf/Rhein vom 01.01.2023

§ 1 Name und Sitz

Die Stadt Bendorf ist Träger der Kommunalen Einrichtung der Weiterbildung mit dem Namen “Volkshochschule der Stadt Bendorf (vhs)“.

§ 2 Rechtsstatus

Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bendorf. Grundverhältnis und Betriebs-verhältnis sind öffentlich-rechtlicher Natur.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zu-kunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geord-neten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Darüber hinaus bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für die Orientierung, die Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Volkshochschule insbesondere Kurse, Seminare, Vorträge, Arbeitskreise und Sonderveranstaltungen durch. Das Programm (Arbeitsplan) wird von dem Pädagogischen Leiter und der Geschäftsstelle erstellt.

(3) Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 Richtlinien

Die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Volkshochschule werden im Rahmen der Satzung
vom Ausschuss für Jugend, Familien, Sport und Kultur (Jugend- und Kulturausschuss) aufgestellt. Sie müssen sich an den Aufgaben orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Jugend- und Erwachsenenbildung gestellt sind.

§ 5 Eingliederung in die Stadtverwaltung

Die organisatorische Zugehörigkeit der Volkshochschule ist im Rahmen der Organisations- und Verwaltungsgliederung der Stadtverwaltung festgelegt. Vorsitzender der Volkshochschule ist der jeweilige Geschäftsbereichsleiter. Geschäftsführer der Volkshochschule ist ein Mitarbeiter der zuständigen Organisationseinheit.

§ 6 Pädagogischer Leiter der Volkshochschule

Die pädagogischen Aufgaben der Volkshochschule werden durch einen Pädagogen nebenberuflich wahrgenommen. Er ist der pädagogische Leiter der Volkshochschule und wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Jugend, Familien, Sport und Kultur (Jugend- und Kulturausschuss) durch den Bürgermeister ernannt. Er erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung, die vom Ausschuss für Jugend, Familien, Sport und Kultur (Jugend- und Kulturausschuss) festgesetzt wird. Einzelheiten ergeben sich aus der Honorarordnung. Zur Zeit hat die Stadt Bendorf keinen Pädagogischen Leiter

§ 7 Schließertätigkeit

Die Regelung der Schließertätigkeit vor bzw. nach der Durchführung der Volkshochschulkurse in

Schulgebäuden erfolgt durch die zuständige Organisationseinheit der Stadtverwaltung. Das Entgelt
für eine Schließertätigkeit wird in der Honorarordnung geregelt.

§ 8 Kursleiter und Referenten

(1) Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Semesters der Volkshochschule, die Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag. Der Lehrauftrag kann auch mündlich erfolgen. Sie treten nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Stadt Bendorf. Sie erhalten ein Honorar, das vom Ausschuss für Jugend, Familien, Sport und Kultur (Jugend- und Kulturausschuss) festgesetzt wird. Einzelheiten ergeben sich aus der Honorarordnung.

(2) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Alle Veranstaltungen gestalten sie in eigener Verantwortung.

(3) Es soll einmal jährlich eine Konferenz der Kursleiter einberufen werden, in deren Rahmen die Arbeit der Volkshochschule beraten bzw. Anregungen für die künftige Gestaltung der Bildungsarbeit gegeben werden.

§ 9 Teilnehmer

(1) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraus-setzungen abhängig gemacht werden. Diese werden von der vhs-Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem pädagogischen Leiter der Volkshochschule festgelegt.

(2) Den Teilnehmern wird der regelmäßige Besuch von Volkshochschulveranstaltungen auf Antrag bescheinigt.

§ 10 Teilnehmergebühren

Für die Teilnehmer an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel eine Teilnehmer-gebühr erhoben. Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Diese Gebühr ist eine kommunale Abgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

§ 11 Haftung

Die Volkshochschule übernimmt keine Haftung für Schäden jeder Art, die nicht von ihr zu vertreten sind. Im Übrigen gelten die zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze.

§ 12 Allgemeine Teilnahmebedingungen

Die Geschäftsstelle ist zur Regelung des allgemeinen Geschäftsbetriebes, auch im Hinblick auf organisatorische Gesichtspunkte und in Anpassung an gesetzliche Bestimmungen (z.B. AGB), berechtigt, allgemeine Teilnahmebedingungen festzulegen.

Hinweis: Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Soweit
dies nur in einer Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung.

Gebührenordnung der vhs Bendorf
§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Bendorf sind, sofern diese nicht

gebührenfrei durchgeführt werden, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen.

§ 2 Höhe der Teilnehmergebühren

(1) Die Teilnehmergebühren betragen vorbehaltlich des § 4 für Kurse, Seminare, Lehrgänge mindestens 2,85 € pro Unterrichtsstunde (Ustd. = 45 Minuten). Im Hinblick auf kursspezifische Aspekte (z.B. Mindest- und Höchstteilnehmerzahl; Kurzzeitkurse; personelle, sächliche, technische, räumliche, finanzielle Gesichtspunkte) können für Kurse, Seminare und Lehrgänge Preiszuschläge erhoben werden. Die Teilnehmergebühren können individuell pro Kurs, Seminar oder Lehrgang nach Aufwand und Förderart und unter Berücksichtigung von kursspezifischen Besonderheiten kalkuliert werden. Die Teilnehmergebühr wird auf die erste Stelle nach dem Komma aufgerundet.

    1. Aufgrund der Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) werden die Gebühren ab dem Jahr 2023 für Kurse und Veranstaltungen der Volkshochschule Bendorf/Rhein, die nicht nach § 4 UStG befreit sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben“.

(2) Bei Wochenendseminaren und EDV Kursen sowie bei einzelnen Kursen in den Fachbereichen Gesundheit/Gesellschaft richtet sich die Gebühr nach der Höhe der Honorare.

(3) Veranstaltungen, die der Förderung des Bildungsangebotes dienen oder in einem besonderen öffentlichen oder bildungspolitischen Interesse liegen, können mit niedrigeren Gebührensätzen oder kostenfrei durchgeführt werden.

§ 3 Sonstige Veranstaltungsgebühren

(1) Für die Teilnahme an Vorträgen, Diskussionsrunden und Sonderveranstaltungen werden – vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 - mindestens 3,00 € pro Person erhoben. Bei kostenintensiven Veranstaltungen werden die Teilnehmergebühren auf der Grundlage der der Volkshochschule entstandenen Gesamtkosten festgesetzt.

§ 4 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Die gemäß § 2 zu entrichtenden Gebühren werden bei Nachweis der nachstehend genannten Voraussetzungen um 50 % ermäßigt:

für Kursteilnehmer,

1. die Leistungen nach dem SGB II, III, XII (z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder andere
    vergleichbare Sozialleistungen) beziehen

    oder

2. die über ein entsprechend geringes Einkommen (bis max. 10% über dem Sozialhilfesatz)
    verfügen.

(2) Inhaber der Ehrenamtskarte Rheinland-Pfalz erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 25% beim Besuch eines Vortrags oder einer Sonderveranstaltung der Volkshochschule.

(3) Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn durch Dritte (z.B. Arbeitsagentur oder andere Träger) eine Kostenübernahme möglich ist bzw. erfolgt.

Gebührenordnung der vhs Bendorf
(4) Im Übrigen gilt, dass niemand durch eine wirtschaftliche Notlage vom Besuch von Weiterbildungs-veranstaltungen der vhs abgehalten werden soll. In besonderen sozialen Härtefällen kann daher die Geschäftsstelle die Gebühren ermäßigen oder ganz erlassen.

(5) Auf Auslagen wie Lehr- und Lernmittel, Eintrittsgelder etc. wird keine Ermäßigung gewährt.

Gebührenermäßigungen können für bestimmte Veranstaltungen ausgenommen werden.

Im Einzelfall entscheidet die Geschäftsstelle.

§ 5 Anmeldungen, Zahlungsweise, Probebesuch

(1) Grundsätzlich müssen Anmeldungen zu den Kursen vor Kursbeginn erfolgen. In Ausnahmefällen können auch zu einem späteren Zeitpunkt Anmeldungen zu einem Kurs vorgenommen werden, sofern pädagogische oder organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Durchführung eines Kurses ist grundsätzlich gesichert, wenn mindestens 8 Anmeldungen vorliegen, sofern keine andere Regelung in der Kursausschreibung festgelegt wurde. Bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl können auf freiwilliger Basis andere Bedingungen zwischen Hörern, Kursleitern und Geschäftsleitung der Volkshochschule vereinbart werden.

(2) Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet grundsätzlich zur Zahlung der Kursgebühr. Bei Fernbleiben oder Abbruch eines Kurses muss grundsätzlich die gesamte Kursgebühr gezahlt werden, sofern keine fristgerechte und formgerechte Abmeldung erfolgte. Eine anteilmäßige Berechnung der Kursgebühr ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn mindestens 50 % der festgesetzten Gesamt-unterrichtsstundenzahl bereits durchgeführt wurde.

(3) Die Teilnehmergebühren werden grundsätzlich mit der Anmeldung fällig. Weitere Einzelheiten zum Gebührenerhebungsverfahren legt die Geschäftsstelle fest.

(4) Ein Probebesuch „Schnupperstunde“ kann zwischen dem Teilnehmer und der Geschäftsstelle für den ersten Unterrichtstag des Kurses vereinbart werden, sofern die Kursausschreibung nichts anderes bestimmt. Bei Wochenend- und Kurzzeit (bis zu 4 Tagen) -Veranstaltungen ist kein Probebesuch möglich. Die sogenannte „Schnupperstunde“ soll dem Interessenten die Möglichkeit bieten, sich einen ersten Eindruck des Kursangebotes zu verschaffen. Nähere Einzelheiten kann die Geschäftsstelle bestimmen.

§ 5 a Abmeldungen

Die Abmeldung von einem Kurs oder Vortrag muss grundsätzlich 5 Kalendertage vor dem ersten Unterrichtstag schriftlich bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule vorliegen; bei Wochenend- und Kurzzeit (bis
zu 4 Tagen) -Veranstaltungen ist die Abmeldung nur eine Woche vor Kursbeginn möglich, sofern keine andere Regelung in der Kursausschreibung festgelegt wurde. Spätere Abmeldungen können grund-sätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, das heißt, die Zahlungspflicht bleibt bestehen, es sei denn ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit, Nachweis erforderlich) liegt vor oder ein Ersatzteilnehmer wird gestellt.

§ 6 Rückzahlung von Gebühren

Die Rückzahlung der Gebühr erfolgt nur, wenn ein Kurs nicht durchgeführt werden kann. Teilnehmer,
die Lehrgänge aus persönlichen Gründen abbrechen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Für einzelne, nicht besuchte Kursabende wird die anteilige Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 7 Beitreibung von rückständigen Gebühren

Rückständige Gebühren werden beigetrieben nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

Hinweis: Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Soweit dies nur in einer Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung.

2. Beispiel: Anmeldeverfahren

Anmeldeverfahren

- persönliche Anmeldung
während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle durch Erteilung einer Einzugsermächtigung oder Bezahlung des Teilnahmeentgelts in bar oder per Scheck. Die quittierte Anmeldebescheinigung wird Ihnen direkt ausgehändigt.

- Anmeldung per Telefon
während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle ist nur in Verbindung mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich.

- Anmeldung per Telefax
ist nur in Verbindung mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Bitte verwenden Sie nebenstehende Anmeldekarte oder geben Sie die dort aufgeführten Daten an.

- Anmeldung per Post
ist nur in Verbindung mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Bitte verwenden Sie nebenstehende Anmeldekarte oder geben Sie die dort aufgeführten Daten an.

- Anmeldung per E-Mail
ist nur in Verbindung mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Bitte geben Sie die in der nebenstehenden Anmeldekarte aufgeführten Daten an.

- Anmeldung per Internet (Login-Hompage)
ist nur in Verbindung mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Anmeldung per Telefon, Telefax, Post oder E-Mail keine schriftliche Bestätigung seitens des Seminaranbieters erfolgen kann. Wir benachrichtigen Sie nur bei Veranstaltungsausfall oder Änderungen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

Teilnahmeentgelt und Zahlung

Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung des Seminaranbieters wird ein Entgelt fällig. Wenn nicht anders vermerkt, sind Kosten für Lernmittel, Unterrichtsmaterialien und Arbeitsmaterialien nicht im Entgelt enthalten. Die Bezahlung des Entgelts kann per Lastschriftverfahren, per Scheck oder in bar erfolgen. Überweisungen sind nicht möglich. Empfohlen wird eine Bezahlung per Lastschriftverfahren. In diesem Fall erteilen Sie uns bitte eine Einzugsermächtigung. Die Abbuchung erfolgt nach Veranstaltungsbeginn. Bei Rücklastschrift wird ein Bearbeitungsentgelt von 6,-- € erhoben.

Entgeltermäßigung

(1) Eine Entgeltermäßigung von 25% auf alle Veranstaltungen, ausgenommen Einzelveranstaltungen und Exkursionen, erhalten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren einer Familie mit mindestens drei oder mehr kindergeldberechtigten Kindern unter 18 Jahren sowie Inhaber des Städtischen Förderpasses.

(2) Eine Entgeltermäßigung von 10% auf alle Veranstaltungen, ausgenommen Einzelveranstaltungen, Veranstaltungen der „jungen Gruppen“ und Exkursionen, erhalten Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose und Hilfebedürftige nach dem SGB II und SGB XII.

(3) Nehmen Schüler- oder Studentengruppen ab 10 Personen an einer Einzelveranstaltung teil, wird neben der Schüler- oder Studentenermäßigung eine zusätzliche Ermäßigung von 10% des Entgelts gewährt. Eine vorherige Anmeldung in der Geschäftstelle des Seminaranbieters ist erforderlich.

(4) Eine nachträgliche Entgeltermäßigung von 10% in Form einer Gutschrift am Ende des Semesters erhalten Mehrfachhörer auf Antrag für die dritte und jede weitere Veranstaltung in einem Semester. Die Veranstaltungen müssen hierbei in absteigender Kostenfolge belegt werden. Nicht berücksichtigt werden Einzelveranstaltungen und Exkursionen.

Der Anspruch auf eine Ermäßigung muss bei der Anmeldung nachgewiesen werden. Bei schriftlicher Anmeldung ist eine Kopie des gültigen Ausweises beizulegen. Nachträgliche Anträge auf Ermäßigung sind nicht möglich. Es kann jeweils nur eine Art von Ermäßigung in Anspruch genommen werden.

Rücktritt

durch die Einrichtung

Der Seminaranbieter kann bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall eines Dozenten oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen eine Veranstaltung absagen. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen erstattet. Weitergehende Ansprüche gegen den Seminaranbieter sind ausgeschlossen. Unterbelegte Veranstaltungen können nur durchgeführt werden, wenn die Teilnehmer einen entsprechenden Mehrbetrag zahlen oder einer Verringerung des zeitlichen Umfangs zustimmen. Maßgebend für diese Regelung ist die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer am zweiten Veranstaltungstermin.

durch den Teilnehmer

Der Rücktritt von der Anmeldung muss gegenüber der Geschäftsstelle spätestens fünf Werktage (Posteingang) vor Veranstaltungsbeginn schriftlich erklärt werden. Eine Abmeldung beim Dozenten ist nicht wirksam. Das Fernbleiben von einer Veranstaltung gilt nicht als Abmeldung. Bereits gezahlte Entgelte werden nur erstattet, wenn der Rücktritt rechtzeitig erfolgt. Bei Sprachkursen muss der Rücktritt spätestens zwei Werktage (Posteingang) nach dem ersten Veranstaltungstag schriftlich erklärt werden. Bei späterem Rücktritt wird das gesamte Entgelt fällig. Für nicht wahrgenommene Veranstaltungstermine wird kein Ersatz geleistet. Bei Exkursionen, Studienfahrten und Studienreisen sowie mehrsemestrigen Veranstaltungen gelten besondere Regelungen.

Umbuchung

Eine Umbuchung ist nach Beginn eines Kurses in einen Kurs mit entsprechendem Inhalt möglich und stellt keinen Rücktritt dar. Voraussetzung ist, dass in dem anderen Kurs noch Plätze frei sind und dass dieser Kurs zeitlich parallel läuft. Vor dem Wechsel muss eine Rücksprache mit der entsprechenden Programmbereichsleitung erfolgen.

Teilnahmebescheinigung

Auf Wunsch wird am Ende einer regelmäßig besuchten Veranstaltung eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Diese ist gebührenfrei bis zwei Jahre nach Veranstaltungsbeginn. Zwei Jahre nach Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,-- € erhoben. Ab fünf Jahren nach Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr entsprechend des Aufwandes erhoben. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung.

3. Beispiel: Haftung

Haftung

.....Die Teilnahme an Veranstaltungen des Seminaranbieters erfolgt auf eigenes Risiko. Der Seminaranbieter übernimmt keinerlei Haftung. Eltern/Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder. Die Haftung des Seminaranbieters beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Haftung für fremdes Verschulden ist ausgeschlossen, soweit keine gesetzlichen Vorschriften dem entgegenstehen. Es gilt die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsorts.........