Satzung der Volkshochschule Stadt Bendorf / VG Vallendar
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 und 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Name und Sitz
Die Stadt Bendorf ist Träger der Kommunalen Einrichtung der Weiterbildung mit dem Namen “Volkshochschule der Stadt Bendorf / Verbandsgemeinde Vallendar (vhs)“ und der Zusatzbezeichnung "gemäß rheinland-pfälzischem Weiterbildungsgesetz anerkannt".
§ 2 Rechtsstatus
Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bendorf in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Vallendar. Grundverhältnis und Betriebsverhältnis sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie ist gemäß dem Rheinland-Pfälzischen Weiterbildungsgesetz staatlich anerkannt.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Darüber hinaus bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für die Orientierung, die Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Volkshochschule insbesondere Kurse, Seminare, Vorträge, Arbeitskreise und Sonderveranstaltungen durch. Das Programm (§ 11 - Arbeitsplan) wird von dem Pädagogischen Leiter und der Geschäftsstelle erstellt.
(3) Ihre Arbeit ist konfessionell ungebunden und parteipolitisch neutral, gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie hat sich im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung zu halten.
(4) Ihre Veranstaltungen sind grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf politische, weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich. Sie werden in Programmen zusammengefasst und veröffentlicht.
(5) Die Volkshochschule ist Mitglied im Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.
§ 4 Eingliederung in die Stadtverwaltung
(1) Die organisatorische Zugehörigkeit der Volkshochschule ist im Rahmen der Organisations- und Verwaltungsgliederung der Stadtverwaltung festgelegt. Die Geschäftsführung der Volkshochschule ist ein Mitarbeiter der zuständigen Organisationseinheit.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der VHS-Leitung und der Bediensteten der VHS-Geschäftsstelle.
§ 5 Organe der VHS / Richtlinien
Organe der Volkshochschule sind der Ausschuss für Jugend und Sport (Jugend- und Sportausschuss). Die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Volkshochschule werden im Rahmen der Satzung vom Ausschuss aufgestellt. Sie müssen sich an den Aufgaben orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Jugend- und Erwachsenenbildung gestellt sind. Vorsitzender der Volkshochschule ist der jeweilige Fachbereichsleiter.
§ 6 Verhältnis der VHS
zu den nicht kommunalen Bildungseinrichtungen
Die VHS arbeitet mit den Bildungseinrichtungen der Kirchen, Parteien, Verbänden und gesellschaftlichen Gruppen, Frauengemeinschaften und Vereinen in freier Partnerschaft zusammen.
§ 7 Leiter der Volkshochschule
(1) Der Bürgermeister bestellt den Leiter der Volkshochschule.
(2) Der Leiter der Volkshochschule ist hauptamtlich tätig. Das Nähere wird durch einen Dienstvertrag geregelt.
(3) Der Leiter der Volkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. In dieser Funktion obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Aufstellung des Arbeitsplanes und Vorlage des Arbeitsberichtes
b) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages
c) die Verfügung über die im Haushaltsplan Stadt für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel und deren Bewirtschaftung
d) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Dozenten
e) die Beratung und Betreuung der Kursleiter und Dozenten
f) die Vereinbarung der Honorare mit den Kursleiter und Dozenten nach Maßgabe der Honorarordnung für die Volkshochschule
g) die Organisation und Leitung von Fach- und Gesamtkonferenzen der Kursleiter
h) die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Volkshochschule
i) die Veranlassung der Weiterbildung der Kursleiter und Dozenten der Volkshochschule
j) die Öffentlichkeitsarbeit der Volkshochschule
k) die Leitung der Geschäftsstelle
l) Vertretung der Volkshochschule in den Gremien des Landesverbandes sowie sonstigen Institutionen und Gremien der Erwachsenenbildung.
§ 8 Kursleiter und Dozenten
(1) Die Kursleiter und Dozenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule freiberuflich aus. Kursleiter und Dozenten erhalten jeweils für die Dauer eines Semesters der Volkshochschule einen Lehrauftrag. Sie treten nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Stadt Bendorf. Sie erhalten ein Honorar. Einzelheiten ergeben sich aus der Honorarordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Alle Veranstaltungen gestalten sie in eigener Verantwortung.
§ 9 Teilnehmer
(1) Die Volkshochschule ist in erster Linie eine Einrichtung der Erwachsenenbildung. An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann daher jeder teilnehmen, der mindestens 16 Jahre alt ist. Der Leiter der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festlegen.
(2) Die Zahl der Teilnehmer kann je nach Eigenart der Veranstaltung oder des Kurses beschränkt werden.
(3) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung über die Anordnung des Nachweises trifft der Leiter im Einvernehmen mit dem Kursleiter.
(4) Auf Verlangen können die Hörer Teilnehmernachweise und unter bestimmten Voraussetzungen qualifizierte Leistungsbescheinigungen, wie Zertifikate und Zeugnisse erhalten.
§ 10 Teilnehmergebühren
Für die Teilnehmer an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Diese Gebühr ist eine kommunale Abgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.
§ 11 Arbeitsplan
(1) Für jedes Semester wird ein Arbeitsplan aufgestellt, der in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzumachen ist.
(2) Die Volkshochschule ist nicht verpflichtet, die im Arbeitsplan bekanntgemachten Veranstaltungen und Kurse durchzuführen. Sie kann insbesondere die Durchführung von einer bestimmten Teilnehmerzahl abhängig machen.
§ 12 Haftung
Die Volkshochschule übernimmt keine Haftung für Schäden jeder Art, die nicht von ihr zu vertreten sind. Im Übrigen gelten die zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze.
§ 13 Allgemeine Teilnahmebedingungen
Die Geschäftsstelle ist zur Regelung des allgemeinen Geschäftsbetriebes, auch im Hinblick auf organisatorische Gesichtspunkte und in Anpassung an gesetzliche Bestimmungen (z.B. AGB) berechtigt, allgemeine Teilnahmebe-dingungen festzulegen.
Hinweis: Sprachliche
Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Soweit dies nur in einer Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung.
§ 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule der Stadt Bendorf vom 23.10.2012 außer Kraft.
Bendorf/Rhein, 17.12.2025
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein
Christoph Mohr
Bürgermeister
Gebührenordnung / Anmeldeverfahren
Gebührenordnung vom 01.01.2026
zur Satzung der Volkshochschule Stadt Bendorf/Rhein und Verbandsgemeinde Vallendar
geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 16.12.2025
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind, sofern diese nicht gebührenfrei durchgeführt werden, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen. Gebührenpflichtig sind die Personen, die sich und/ oder Dritte zu Veranstaltung der Volkshochschule online über die Homepage der Volkshochschule oder schriftlich per E-Mail / Handzettel angemeldet haben. Die Gebührenpflichtig entsteht mit der Anmeldung und wird durch den Gebührenbescheid, der postalisch oder digital versendet wird, geregelt.
§ 2
Höhe der Teilnehmergebühren
(1) Die Teilnehmergebühren betragen vorbehaltlich des § 4 für Kurse, Seminare, Lehrgänge mindestens 3,10 € pro Unterrichtsstunde (UStd. = 45 Minuten). Aufgrund der Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) werden die Gebühren für Kurse und Veranstaltungen der Volkshochschule Stadt Bendorf / VG Vallendar, die nicht nach § 4 UStG befreit sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Im Hinblick auf kursspezifische Aspekte (z.B. Mindest- und Höchstteilnehmerzahl; Kurzzeitkurse; personelle, sächliche, technische, räumliche, finanzielle Gesichtspunkte) können für Kurse, Seminare und Lehrgänge Preiszuschläge erhoben werden. Die Teilnehmergebühren können individuell pro Kurs, Seminar oder Lehrgang nach Aufwand und Förderart und unter Berücksichtigung von kursspezifischen Besonderheiten kalkuliert werden. Die Teilnehmer-gebühr wird auf die erste Stelle nach dem Komma aufgerundet.
(2) Für Kurse und Seminare, deren Einnahmen eine erhöhte Kostendeckung erwarten lassen oder die von besonderer Bedeutung für die Arbeit der VHS sind, kann eine höhere Gebühr festgesetzt werden. Dies gilt auch für Einzelveranstaltungen und Wochenendseminare.
(3) Veranstaltungen, die der Förderung des Bildungsangebotes dienen oder in einem besonderen öffentlichen oder bildungspolitischen Interesse liegen, können mit niedrigeren Gebührensätzen oder kostenfrei durchgeführt werden.
§ 3
Sonstige Veranstaltungsgebühren
Für die Teilnahme an Vorträgen, Diskussionsrunden und Sonderveranstaltungen werden - vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 - mindestens 7,00 € pro Person erhoben. Bei kostenintensiven Veranstaltungen werden die Teilnehmergebühren auf der Grundlage der der Volkshochschule entstandenen Gesamtkosten festgesetzt.
§ 4
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
(1) Die gemäß § 2 zu entrichtenden Gebühren werden bei Nachweis der nachstehend genannten Voraussetzungen um 50 % für Kursteilnehmer, die Leistungen nach dem SGB II, III, XII (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung oder andere vergleichbare Sozialleistungen) beziehen, ermäßigt.
(2) Inhaber der Ehrenamtskarte Rheinland-Pfalz erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 25% beim Besuch eines Vortrags oder einer Sonderveranstaltung der Volkshochschule.
(3) Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn durch Dritte (z.B. Arbeitsagentur oder andere Träger) eine Kostenübernahme möglich ist bzw. erfolgt.
(4) Im Übrigen gilt, dass niemand durch eine wirtschaftliche Notlage von dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschule abgehalten werden soll. In besonderen sozialen Härtefällen kann daher die Geschäftsstelle die Gebühren ermäßigen oder ganz erlassen.
(5) Auf Auslagen wie Lehr- und Lernmittel, Eintrittsgelder etc. wird keine Ermäßigung gewährt. Gebührenermäßigungen können für bestimmte Veranstaltungen ausgenommen werden. Im Einzelfall entscheidet die Geschäftsstelle.
§ 5
Anmeldungen, Zahlungsweise, Probebesuch, Abmeldung
(1) Grundsätzlich müssen Anmeldungen zu den Kursen vor 5 Werktage vor Kursbeginn erfolgen. In Ausnahmefällen können auch zu einem späteren Zeitpunkt Anmeldungen zu einem Kurs vorgenommen werden, sofern pädagogische oder organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Durchführung eines Kurses ist grundsätzlich gesichert, wenn mindestens 8 Anmeldungen vorliegen, sofern keine andere Regelung in der Kursausschreibung festgelegt wurde. Bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl können auf freiwilliger Basis andere Bedingungen zwischen Hörern, Kursleitern und Geschäftsleitung der Volkshochschule vereinbart werden.
(2) Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet grundsätzlich zur Zahlung der Kursgebühr. Bei Fernbleiben oder Abbruch eines Kurses muss grundsätzlich die gesamte Kursgebühr gezahlt werden, sofern keine fristgerechte und formgerechte Abmeldung erfolgte. Eine anteilmäßige Berechnung der Kursgebühr ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn mindestens 50 % der festgesetzten Gesamtunterrichtsstundenzahl bereits durchgeführt wurde.
(3) Die Teilnehmergebühren werden grundsätzlich mit der Anmeldung fällig. Weitere Einzelheiten zum Gebührenerhebungsverfahren legt die Geschäftsstelle fest.
(4) Ein Probebesuch („Schnupperstunde“) kann zwischen dem Teilnehmer und der Geschäftsstelle für den ersten Unterrichtstag des Kurses vereinbart werden, sofern die Kursausschreibung nichts anderes bestimmt. Bei Wochenend- und Kurzzeitveranstaltungen (bis zu 4 Tagen) ist kein Probebesuch möglich. Die Probebesuch soll dem Interessenten die Möglichkeit bieten, sich einen ersten Eindruck des Kursangebotes zu verschaffen. Nähere Einzelheiten kann die Geschäftsstelle bestimmen.
(5) Die Abmeldung von einem Kurs muss grundsätzlich 5 Kalendertage vor dem ersten Unterrichtstag schriftlich bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule vorliegen; bei Wochenend- und Kurzzeitveranstaltungen (bis zu 4 Tagen) ist die Abmeldung nur eine Woche vor Kursbeginn möglich, sofern keine andere Regelung in der Kursausschreibung festgelegt wurde. Spätere Abmeldungen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, das heißt, die Zahlungspflicht bleibt bestehen, es sei denn ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit - Nachweis erforderlich) liegt vor oder ein Ersatzteilnehmer wird gestellt.
§ 6
Rückzahlung von Gebühren
Die Rückzahlung der Gebühr erfolgt nur, wenn ein Kurs nicht durchgeführt werden kann. Teilnehmer, die Lehrgänge aus persönlichen Gründen abbrechen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Für einzelne, nicht besuchte Kursabende wird die anteilige Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 7
Beitreibung von rückständigen Gebühren
Rückständige Gebühren werden beigetrieben nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
Hinweis:
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form. Soweit dies nur in einer Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung.